Herkunftskennzeichnung
Welche Angaben zur Herkunft finde ich auf der Verpackung? Wann und wie wird die Herkunft gekennzeichnet? Herkunftskennzeichnung ist ein Thema, das sowohl Verbraucher und Lebensmittelwirtschaft als auch die Politik beschäftigt.
Das Erklärvideo gibt einen Überblick zum Thema:
Verpflichtende Herkunftskennzeichnung – was steht auf der Verpackung
Nicht nur bei Rindfleisch gibt es bereits eine generelle Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung, sondern bei einer Vielzahl anderer Lebensmittel auch, so unter anderem für Obst und Gemüse, Honig, Bio-Lebensmittel und Fisch.
Darüber hinaus informieren geschützte Siegel und freiwillige Angaben der Hersteller über eine besondere Herkunft. Zum Beispiel garantieren geschützte geografische Bezeichnungen, dass Produkte aus der genannten Region stammen.
EU: Geschützte geografische Angaben
Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren. Bsp: „Allgäuer Bergkäse“. Er ist mit dem Siegel „g. U.“ gesichert. Für den Bergkäse bedeutet das, dass er nur diesen Namen tragen darf, wenn er tatsächlich im Allgäu produziert wird und dem Gebiet seine Güte oder Eigenschaften verdankt. Die Regelung verhindert, dass ursprüngliche Spezialitäten andernorts unter diesem Namen hergestellt werden.
Enge Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet. Mindestens eine der Produktionsstufen - also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung - wird im Herkunftsgebiet durchlaufen. Ein Beispiel ist Lübecker Marzipan. In Lübeck wachsen aufgrund des dortigen Klimas keine Mandeln. Sie müssen aus anderen Gebieten zugeliefert werden, je nach Angebot, Preis, Ernteergebnis und Verfügbarkeit. Doch auch wenn die Mandeln nicht aus Lübeck kommen, zweifelt keiner Lübeck als Herkunftsort des Marzipans an. Das Gütesiegel garantiert, dass das Marzipan in Lübeck final produziert wurde. Gleiches gilt für Düsseldorfer Löwensenf: Senfkörner können nicht in Düsseldorf geerntet werden. Geschützt wird die für das Produkt entscheidende Herstellungsstufe, der es seinen besonderen Ruf verdankt.
Traditionelle Zusammensetzung des Erzeugnisses oder traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren. Die Abkürzung bezieht sich also nicht auf die Herkunft. Die Erzeugnisse können überall in der Europäischen Union hergestellt oder verarbeitet werden, sie zeichnen sich entweder durch traditionelle Zusammensetzung oder durch ein traditionelles Herstellungs- und oder Verarbeitungsverfahren aus. Mozzarella ist ein Beispiel für ein „g. t. S.“-Produkt.
Erweiterung der bestehenden Kennzeichnung?
Der Europäische Gesetzgeber prüft derzeit, ob und in welchem Umfang die bereits bestehenden Verpflichtungen zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln und ggf. auch ihrer Zutaten ergänzt werden soll. Dieser Prüfauftrag ist in der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) festgelegt, die seit 2014 gilt.
Bei Rindfleisch muss bereits seit einigen Jahren der Herkunftsort angegeben werden. Zuletzt wurde beschlossen, dass ab 2015 auch bei Schweine-, Geflügel- sowie Schaf- und Ziegenfleisch die Herkunft ausgewiesen werden muss. Das gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch. In der Regel sind zwei Angaben erforderlich, das Land, in dem die hauptsächliche Mast und Aufzucht stattfand sowie das Land der Schlachtung. (Noch) nicht betroffen sind verarbeitete Fleischprodukte.
Zurzeit beschäftigt sich der EU-Gesetzgeber mit Folgenabschätzungen zu weiteren Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, u.a. zu Milch und Milch als Zutat zu Milchprodukten, unverarbeiteten Lebensmitteln und Lebensmitteln aus einer Zutat und zu Zutaten, die mehr als 50 Prozent eines Lebensmittels ausmachen. Diese Prüfungen sollen bis Ende 2014 abgeschlossen sein und dann ebenfalls Grundlage etwaiger Regelungen zu entsprechenden Herkunftskennzeichnungspflichten werden. Die Folgenabschätzungen (Impact Assessments) müssen den gesetzlichen Regelungen vorgeschaltet werden, denn damit wird geprüft, welche Verpflichtungen mit welchem Aufwand verbunden sind. Nur so kann auf der einen Seite dem Verbraucherinteresse nach mehr Information über die Herkunft von Lebensmitteln ebenso Rechnung getragen werden, wie auf der anderen Seite den potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verpflichtungen auf die Unternehmen.
Folgenabschätzungen zur Herkunftskennzeichnung – Notwendig und sinnvoll!
Verbraucher wollen wissen, was sie essen - das ist ihr gutes Recht. Schon jetzt liefert das Etikett eines Lebensmittels umfangreiche Informationen wie beispielsweise Zutaten, Mengen, Allergene und Nährwerte. Geregelt sind auch diese Informationspflichten in der Lebensmittelinformations-Verordnung.
Zunehmend wollen Verbraucher auch wissen, woher die Lebensmittel stammen, die sie essen. Der Europäische Gesetzgeber kann solche weitergehenden Herkunftskennzeichnungsverpflichtungen jedoch nicht "einfach so" erlassen, vielmehr muss er erst prüfen, ob die Beibringung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts praktikabel ist. Auch muss eine Analyse der Kosten und des Nutzens der Einführung solcher Maßnahmen einschließlich der rechtlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und der Auswirkungen auf den internationalen Handel geprüft werden. Letztlich geht es dabei, wie bereits erwähnt, um die Frage, ob und wie dem Verbraucherinteresse nach Informationen über die Herkunft von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten auch angesichts der Praxis von Warenströmen, Lebensmittelherstellung und der entstehenden Kosten durch verpflichtenden Herkunftsangaben nachgekommen werden kann.
Das Verbraucherinteresse an Informationen zur Herkunft von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten anzuerkennen, heißt nicht automatisch, dass in jedem Fall auch Herkunftskennzeichnungsverpflichtungen erlassen werden müssten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung dem festgestellten Verbraucherinteresse auch wirklich entsprechen würde, ob sie praktikabel wäre und die Verbraucher auch bereit wären ggf. anfallende Kosten zu tragen. Entspricht etwa die ggf. einzig praktikable Herkunftsangabe EU/Nicht-EU gar nicht dem Verbraucherinteresse an einer "genauen" Herkunft der Lebensmittel, sollte eine solche Verpflichtung auch nicht erlassen werden. In einem solchen Fall ist den Verbrauchern durch detaillierte Herkunftsangaben auf freiwilliger Grundlage besser gedient – und ebenso den Herstellern, die zum Beispiel regional produzieren und das dann ausloben können.