Verpackung
Sogenannte Lebensmittelbedarfsgegenstände sind alle Gegenstände und Materialen, mit denen die Rohstoffe und fertigen Lebensmittel während der Herstellung in Kontakt kommen, z. B. Gerätschaften und Anlagenteile bei den Verarbeitungsprozessen, und auch Verpackungsmaterialien für die fertigen Erzeugnisse.
Lebensmittelverpackungen haben wichtige Funktionen
Verpackungen für Lebensmittel können aus unterschiedlichen Materialien wie Kunststoff, Glas, Papier, Pappe, Aluminium oder Weißblech, bestehen. Sie haben eine Schutz-, Lager- und Transportfunktion. Die Verpackung schützt Lebensmittel vor Umwelteinüssen (z. B. Licht, Feuchtigkeit), vor Verunreinigungen und Beschädigungen. Zudem sind Verpackungen Träger wichtiger Informationen. Somit gewährleisten Verpackungen die hohe Qualität, Sicherheit und Angebotsvielfalt der Lebensmittel.
Die Funktionen von Verpackungen und Herausforderungen bei der Verpackungsreduktion erklären wir im Video:
Infografik zu Lebensmittelverpackungen
Eine Übersicht über die Funktionen von Verpackungen und Ansätze für mehr Nachhaltigkeit.
Infografik anzeigenHerstellung und Sicherheit von Verpackungen
Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen sich grundsätzlich inert verhalten, das heißt, es dürfen von ihnen keine Stoffe auf die Lebensmittel übergehen, wenn dies zu einer Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit führen würden. Zudem müssen diese Materialien nach der sogenannten „Guten Herstellungspraxis“ hergestellt werden, d. h. dass ihre Herstellung im Rahmen dokumentierter Qualitätssicherungssysteme nach festgelegten Vorgaben erfolgen muss. Die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 festgelegt. Für bestimmte Materialgruppen, wie z. B. Kunststoffe, gibt es darüber hinaus umfangreiche Einzelvorschriften über deren Herstellungsprozesse und erlaubte stoffliche Zusammensetzung.
Download:
Konformitätserklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (PIM)
Spezifikationen in der Lebensmittelverpackungskette
Mit Inkrafttreten der 22. Änderungsverordnung zur Bedarfsgegenständeverordnung zum 1. Juli 2024 besteht für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Behörden.
Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Liste der zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer