Lebensmittelinformations-Verordnung
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU.
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Sie löst die bisherige europäische Etikettierungs-Richtlinie sowie die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ebenso ab, wie die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutsche Nährwertkennzeichnungs-Verordnung.
Neuerungen durch die LMIV
Nährwertkennzeichnung wird Pflicht:
Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wurde auf einheitlicher Grundlage in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung. Künftig müssen also in allen Ländern der Brennwert sowie sechs Nährstoffe – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz – angegeben werden.
Zusätzlich zu den Pflichtangaben im Rahmen der Nährwerttabelle können die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr („GDAs“") freiwillig verwendet werden. Deutschland ist bei der freiwilligen Nährwertinformation Vorreiter. Bereits über 80 Prozent der verpackten Lebensmittel tragen Nährwertangaben – und das bereits lange vor der Lebensmitteinformations-Verordnung.
Der sogenannten Lebensmittelampel wurde aus guten Gründen eine klare Absage erteilt. Einzelne Lebensmittel mit Stoppsignalen zu versehen, entspricht nicht den Ansprüchen an eine ausgewogene Ernährung, in der jedes Lebensmittel seinen Platz hat. Die Lebensmittelwirtschaft wird sich dafür einsetzen, das Verständnis der Verbraucher bei der Nährwertkennzeichnung weiter zu stärken.
Weitere Regel zur Allergenkennzeichnung:
Für Allergene gelten heute noch mehr Kennzeichnungspflichten: Schon vor der LMIV mussten die Hersteller in der Zutatenliste allergene Zutaten deutlich kennzeichnen. Heute sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Außerdem gibt es zusätzlich eine Informationspflicht zu Allergenen sogar für unverpackte Lebensmittel.
Herkunftskennzeichnung mit Folgenabschätzung:
Eine neue Herkunftskennzeichnung wurde für Frischfleisch eingeführt. Neben der Angabe zur Herkunft von Rindfleisch, die schon galt, wird in Zukunft auch bei Schwein, Lamm, Geflügel und Ziege angegeben, wo sie herkommen. Ob weitere Verpflichtungen zur Herkunftskennzeichnung machbar und sinnvoll sind, wird eine so genannte „Folgeabschätzung“ durch die Europäische Kommission erst zeigen. Es ist ein absolutes Muss, vor der Einführung derart weit reichender Verpflichtungen, alle möglichen finanziellen und praktischen Auswirkungen zu untersuchen.
Sogenannte Lebensmittelimitate deutlicher machen:
Bei Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil, der klassischer Weise verwendet wird, durch eine andere Zutat ersetzt wird, muss die Kennzeichnung das deutlich machen. Neben dem Produktnamen wird auf den Ersatzstoff hingewiesen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, tragen den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“.
Schriftgrößen für Pflichtangaben:
Die festgelegten verpflichtenden Angaben stehen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.