Vegetarische Salami? Vegane Currywurst? – Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel veröffentlicht
Die Bezeichnung „Vegetarische Salami“ gehört bald der Vergangenheit an, „Vegane Currywurst“ hingegen nicht. Dies geht aus neuen Leitsätzen hervor, die die Lebensmittelbuch-Kommission jetzt veröffentlicht hat. Nach Auffassung des BLL werden diese zu einigen Herausforderungen führen.
Am Donnerstag hat die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ veröffentlicht.
Bezeichnungen für vegetarische und vegane Lebensmittel
Konkret sieht der Leitsatz vor,
- dass Bezeichnungen, die in Anlehnung an spezielle gewachsene Fleischteilstücke wie „Schinken“ erfolgen, künftig nicht mehr verwendet werden sollen,
- dass Bezeichnungen in Anlehnung an geschnittene Fleischstücke wie beispielsweise „Schnitzel“ sowie an Lebensmittel aus zerkleinertem Fleisch wie „Frikadellen“ verwendet werden können,
- dass Bezeichnungen für Kategorien von Wurstwaren, z. B. „Streichwurst“ oder „Bratwurst“ weiterhin üblich sind,
- dass Bezeichnungen für spezifische Wurstwaren wie „Lyoner“, „Salami“, „Leberwurst“ wiederum zukünftig nicht mehr verwendet werden sollten und wenn, dann nur in beschreibender Form wie „Typ Salami“ oder „nach Art Salami“.
Wichtig ist bei der Beurteilung, dass bei den so bezeichneten Produkten laut Leitsätzen eine weitgehende oder zumindest hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht, insbesondere in Aussehen, Geruch, Geschmack und Konsistenz.
Warum brauchte es Leitsätze?
„Vegane und vegetarische Produkte liegen im Trend, und die wachsende Zahl derer, die kein oder selten Fleisch essen, möchten auch auf eine gewisse Vielfalt zurückgreifen“, sagt Dr. Sieglinde Stähle, Wissenschaftliche Leitung beim BLL und für die Wirtschaft auch Mitglied in der DLMBK, „wichtig ist aber, dass keiner durch die Bezeichnungen irregeführt wird.“ Deshalb habe die Frage im Raum gestanden, ob die gängige Praxis, solche Ersatzprodukte auch analog zu den vertrauten Fleisch- und Wurstwaren, denen sie nachgebildet sind, zu bezeichnen, hilfreich oder verwirrend sei und ob solche Bezeichnungen nicht dem Original vorbehalten sein sollten.
Letztendlich habe die Kommission in Form eines abgestuften Kennzeichnungskonzepts in Abhängigkeit von der Ähnlichkeit zwischen Fleischerzeugnissen und deren Analogen einen Kompromiss gefunden. „Ein Teil der Bezeichnungen ist tabu, ein Teil kann beibehalten werden, während andere eine Umschreibung tragen müssen“, so Dr. Stähle.
Hinweise nur für Kennzeichnung, nicht Zusammensetzung
Die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ geben ausschließlich Hinweise zur Kennzeichnung für Lebensmittel, die in ihrer Beschaffenheit und Sensorik solchen mit tierischen Zutaten ähnlich sind und enthalten keine neuen Anforderungen an die Zusammensetzung veganer oder vegetarischer Lebensmittel.
Welche Herausforderungen kommen mit den Leitsätzen?
Die Leitsätze werden nach Auffassung des BLL zu einigen Herausforderungen für die produzierende Wirtschaft aber auch für die Verbraucher führen. „Die Abstufungen sind bewusst gewählt“, erklärt Dr. Stähle, „aber dennoch wird schon beim Lesen klar, dass die Unterscheidungen nicht auf Anhieb deutlich sind“. Aus diesem Grund sei das Konzept erklärungsbedürftig und hier müsse noch viel Informationsarbeit betrieben werden. Zum einen für die sehr heterogene Anbieterseite und die Hersteller, die wissen müssen, wie sie bestimmte Produkte künftig leitsatzkonform bezeichnen, zum anderen aber auch für die Kunden, die demnächst das „vegetarische Sojaerzeugnis nach Lyoner Art“ kaufen.“
Was bedeutet überhaupt „vegan“ und „vegetarisch“?
Für die Definition „vegetarisch“ und „vegan“ gibt es bereits seit April 2016 auf Grundlage eines Beschlusses der damaligen Verbraucherschutzministerkonferenz einheitliche und klare Kriterien, wie bereits berichtet. Diese bieten nicht nur den Lebensmittelherstellern Rechtssicherheit, sondern vor allem für Verbraucher eine gute und verlässliche Grundlage zur Orientierung sind. Diese maßgeblichen Begriffsbestimmung sind unverändert in die neuen Leitsätze eingegangen.