Position/Stellungnahme

Position zur Ausweitung der „technischen Lösung“ für minimale Spuren nicht in der EU zugelassener GVO auf Lebensmittel

- Nach den geltenden europäischen Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) besteht für nicht in der Europäischen Union zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) ein absolutes Verkehrsverbot. Auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung kommt es für die fehlende Verkehrsfähigkeit dieser Ware nicht an; allein der Nachweis minimaler Spureneinträge derartiger GVOs reicht für die Nichtverkehrsfähigkeit der betroffenen Produktcharge aus. Dieses absolute Verkehrsverbot gilt auch für Lebensmittel, die aus nicht zugelassenen GVOs hergestellt sind oder Zutaten enthalten, die wiederum aus nicht zugelassenen GVOs hergestellt wurden. Lediglich für Futtermittel existiert seit Mitte 2011 durch die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 eine sog. technische Nachweisgrenze, d.h. minimale Spureneinträge von in der EU nicht zugelassenen GVO in Futtermitteln werden bis maximal 0,1% toleriert, wenn die entsprechenden GVO im Erzeugerland zugelassen und eine Risikobewertung in der EU bereits anhängig ist. Für Lebensmittel fehlt demgegenüber eine solche Regelung!

Diese Rechtslage führt dazu, dass im Hinblick auf Spuren nicht zugelassener GVOs in Lebensmitteln formalrechtlich eine „Nulltoleranz“ in der Europäischen Union existiert, mit der Folge, dass jeglicher, noch so geringfügige Spurennachweis dieser GVO in Lebensmitteln zu einer Nichtverkehrsfähigkeit der betroffenen Produktcharge führt. Angesichts des absoluten Nullwertes und der hochsensitiven Analysenmethoden schwebt über sämtlichen Einfuhren aus Staaten, in denen die impor-tierten Pflanzen auch in gentechnisch veränderter Form angebaut werden, immer das Damoklesschwert der Nichtverkehrsfähigkeit. Die immer wieder auftretenden Funde von Spureneinträgen in der EU nicht zugelassener GVO in Lebensmitteln unterstreichen die von der Lebensmittelwirtschaft seit langem betonte Notwendigkeit, aufgrund des stetig ansteigenden internationalen Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen, des international unterschiedlichen Zulassungsumfangs und des weltweiten Handels mit Rohstoffen zu einer zügigen Ausweitung der sog. technischen Nachweisgrenze auch auf Lebensmittel zu kommen. Ein absoluter Nullwert ohne jeglichen Bewertungsspielraum erscheint auch nach Auffassung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) (Positionspapier „Nulltoleranz in Lebens- und Futtermitteln“ vom 12. März 2007) nicht mehr praktikabel.

Die Rechtsvorgabe des absoluten Nullwertes sowie die immer sensitivere Analytik auf der einen Seite und die im Rahmen des weltweiten Handels mit Massenschüttgütern bestehende technische Unmöglichkeit eines vollständigen Ausschlusses minimalster Spureneinträge auf der anderen Seite führen dazu, dass beispielsweise die Einfuhr von Sojabohnen aus den USA in die Europäische Union aufgrund der unzuverlässigen Analysenergebnisse unterhalb von 0,1% behindert wird. Die fehlende Rechts- und Planungssicherheit und das finanzielle Risiko des Ausfalls ganzer Schiffsladungen aufgrund des Nachweises von technisch unvermeidbaren Minimalspureneinträgen führt zu einer faktischen, präventiven Importbehinderung von Sojalieferungen in die EU.

Wie auch die Schadensfälle der letzten Jahre und die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Lebensmittelunternehmen zeigen, ist aus den vorgenannten Rahmenbedingungen, die sich weiter verschärfen dürften, eine zeitnahe „praktikable Lösung“ für die Lebensmittelwirtschaft unverzichtbar. Es geht darum, über die Festlegung einer technischen Nachweisgrenze wie im Futtermittelbereich auch den globalen Handel mit Massenschüttgütern als Rohstoff für die europäische Lebensmittelverarbeitung weiterhin zu gewährleisten, da eine absolute Reinheit in der Logistik dieser Güter selbst unter Anlegung hoher Maßstäbe nicht machbar erscheint. Die Lebensmittelwirtschaft erwartet daher, dass die Bundesregierung die von der Kommission beabsichtigte Ausweitung der „technischen Lösung“ für minimale Spuren von in der EU nicht zugelassenen GVO auf Lebensmittel – so wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – als praktikable Handelsregelung unterstützt.

Schon die vorgesehenen strengen Voraussetzungen und der Maximalwert von 0,1% verhindern den befürchteten „Einlass der Gentechnik durch die Hintertüre“. Im Übrigen existierte im europäischen Gentechnikrecht bis 2007 bereits ein deutlich höherer Schwellenwert für sicherheitsbewertete, aber in der EU nicht zugelassene GVO von 0,5%, der dann auslief. Es geht daher heute demgegenüber um die Akzeptanz sehr viel kleinerer Spureneinträge, die im Erzeugerland eine Zulassung haben müssen und Gegenstand einer laufenden europäischen Sicherheitsbewertung sind. Es fragt sich schließlich, ob solche minimalen, nicht gesundheitsschädlichen Spuren auf Dauer die Vernichtung ganzer Lebensmittechargen rechtfertigen können.

Dr. Marcus Girnau
Berlin, 11. Juni 2012

Das Positionspapier können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen:
Positionspapier zur Ausweitung der „technischen Lösung“ für minimale Spuren nicht in der EU zugelassener GVO auf Lebensmittel (11. Juni 2012)