Position/Stellungnahme

„Mogelpackungen“: Für Füllmenge und Verpackungsgestaltung gibt es klare rechtliche Kriterien

- Anlässlich der von der Verbraucherzentrale Hamburg durchgeführten Wahl einer „Mogelpackung des Jahres“ weist der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) auf die bestehenden klaren rechtlichen Vorgaben für Lebensmittelverpackungen hin. Vorverpackte Lebensmittel müssen gemäß LMIV in aller Regel eine Nettofüllmengenangabe tragen.

Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die Lebensmittelunternehmen in Sachen Mengen- und Preiskennzeichnung und Verpackungsgestaltung klar abgesteckt. So müssen vorverpackte Lebensmittel nach der EU-weit geltenden Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) in aller Regel eine Nettofüllmengenangabe tragen. Diese verpflichtende Angabe gibt den Verbraucherinnen und Verbrauchern Auskunft darüber, wie viel Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter die Lebensmittelverpackung enthält. Die Nettofüllmengenangabe muss darüber hinaus als eines der für den Verbraucher besonders wichtigen Kennzeichnungselemente an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich und gut lesbar im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung und die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Volumenprozent bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent angebracht werden.

Zusätzlich ist nach der Preisangabenverordnung neben dem Endpreis auch der sogenannte Grundpreis, d. h. der Kilo- bzw. Literpreis direkt auf dem Etikett oder in der Nähe des Lebensmittels auf dem Supermarktregal anzubringen. Mit der verpflichtenden Angabe der Nettofüllmenge und des Grundpreises sollen den Verbrauchern sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie für einen Preis- und Mengenvergleich von Lebensmitteln benötigen. Sie können damit sowohl den günstigsten Preis des gleichen Produktes erkennen, das in unterschiedlichen Verpackungsgrößen (z. B. 200 g, 400 g und 800 g) angeboten wird, als auch Produkte gleicher Nettofüllmenge unterschiedlicher Hersteller/Anbieter vergleichen.

Auch mit Blick auf die Verpackungsgestaltung gelten bestimmte Vorgaben. Ein Hersteller kann seine Verpackungsgrößen zwar weitestgehend selbst wählen, er muss aber in jedem Falle die rechtlichen Vorgaben beachten. Größere Verpackungen sind bei bestimmten Lebensmitteln aus technischen Gründen notwendig. So benötigen Kartoffelchips oder Kekse als „Polster“ quasi Luft in der Tüte, damit sie nicht zerbröselt beim Verbraucher ankommen. Bei vielen Cerealien wie Cornflakes ist die Größe der Verpackung durch vorsichtige Schüttung in der Abfüllung bedingt. Durch Vibrationen – beispielsweise während des Transports – verkleinert sich das Volumen des Verpackungsinhalts. Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer „Mogelpackung“ sind solche Gründe zu berücksichtigen. So wird nach der Rechtsprechung in der Regel erst von einer „Mogelpackung“ gesprochen, wenn der Luftraum in der Verpackung mehr als 30 Prozent beträgt.

Diese rechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung von den Überwachungsbehörden kontrolliert wird, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung schützen. Auch die Verbraucherverbände können Lebensmittelverpackungen, die sie für „Mogelpackungen“ halten, behördlich und gerichtlich anhand dieser Kriterien überprüfen lassen. Die Wahl einer „Mogelpackung des Jahres“ kann hingegen eine solche rechtliche Beurteilung nicht ersetzen!