Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Stand: 23. Mai 2018) nimmt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) wie folgt Stellung:
Wie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt ist, hat sich der BLL in das dem Änderungsentwurf zugrunde liegende abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu § 40 Abs. 1a LFGB (1 BvF 1/13) mit einer ausführlichen, die Literatur und Rechtsprechung berücksichtigenden Stellungnahme eingebracht. Ferner hat der BLL mit einer umfassenden Stellungnahme vom 5. Juni 2018 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, veröffentlicht am 4. Mai 2018, kritisch bewertet und die Konsequenzen für einen verfassungskonformen Vollzug herausgearbeitet. Im Hinblick auf die Einzelheiten möchten wir ebenso wie auf die dort näher ausgeführten grundlegenden Probleme einer Namensveröffentlichung für die betroffenen Unternehmen auf die beiden Stellungnahmen verweisen, die wir Ihnen in der Anlage nochmals zur Kenntnisnahme beifügen.
Als Kernergebnis der beiden Stellungnahmen ist festzuhalten, dass aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingender Handlungsbedarf besteht, Wortlaut und Systematik des § 40 LFGB nochmals grundlegend zu überarbeiten und sich nicht auf das im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene bloße „Nacharbeiten“ durch die Einfügung einer Löschungsfrist als „kleine Lösung“ zu beschränken, auch wenn dies als erster Schritt zur Einhaltung der vom Gericht gesetzten Frist verständlich erscheint. Auch die Bundesländer sehen nach den öffentlichen Meldungen über die Ergebnisse der VSMK vom 13. – 15. Juni 2018 weiteren Anpassungsbedarf im Hinblick auf § 40 LFGB. Ferner macht ein solches Vorgehen auch vor dem Hintergrund der Transparenzregelungen in der neuen EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/625) Sinn. Wir begrüßen daher ausdrücklich die uns gegenüber gemachte Ankündigung des BMEL, in einem weiteren LFGB-Änderungsgesetz nach der Sommerpause auch eine weitere Anpassung des § 40 LFGB aufzugreifen.
Im Hinblick auf die Frage der zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit der Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB einhergehenden intensiven Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung in Schieflage zu den mit der Veröffentlichung erreichbaren Zwecken geraten (siehe Rdn. 56 ff.). Je länger die Verbreitung andauert, desto größer wird die Diskrepanz zwischen der über die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information für die Verbraucher andererseits. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung. Das Bundesverfassungsgericht hat daher mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Löschungsfrist einen Abwägungsprozess eingefordert, bei dem die vorgenannten Parameter angemessen zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des BLL hat das BMEL mit der, im vorgelegten Gesetzentwurf enthaltenen Löschungsfrist „von sechs Monaten nach der Veröffentlichung“ die mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigende Obergrenze gewählt, die keinesfalls ausgeweitet werden darf. Demgegenüber wäre aber an eine Differenzierung/Staffelung/Verkürzung der Löschungsfrist, z.B. bei (geringfügigen) Höchstmengenverstößen zu denken. Auf die besondere Problematik der Höchstmengenverstöße hatte der BLL ebenfalls hingewiesen.
Aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Ausführungen zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung die Besonderheiten des Internets und die damit fortdauernden Wirkungen von Namensveröffentlichungen für die Unternehmen verkennt. So hat die Lebensmittelwirtschaft mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Namensveröffentlichungen im Internet de facto irreversibel und aufgrund der permanenten und allzugänglichen Verfügbarkeit sowie unvorhersehbaren Verbreitungsmöglichkeiten nicht löschbar sind. Einer Löschung der Information von Seiten der Behörden auf deren Informationsportalen kommt daher für die betroffenen Unternehmen nur eine begrenzte, die Folgen mindernde Wirkung zu.
Abschließend möchten wir nochmals an das BMEL appellieren, nach der Sommerpause eine weitergehende Anpassung des § 40 LFGB unter Berücksichtigung der von der Lebensmittelwirtschaft vorgetragenen Gesichtspunkte anzugehen.