Essen wir bald Getreideschimmelkäfer?
Die Zukunft der Ernährung wird offenbar noch proteinreicher. Die Europäische Kommission hat nach intensiver Sicherheitsprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einigen Novel-Food-Anträgen stattgegeben, die sich vor allem mit Proteinalternativen beschäftigen. Die zugelassenen neuartigen Lebensmittel finden u. a. bei Cerealien, Getreideriegeln und Backwaren Anwendung. Für die Dauer von fünf Jahren dürfen zunächst die antragstellenden Unternehmen die Novel Foods in den Verkehr bringen.
1. Hausgrille
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) darf zunächst von der Firma CricketOne Co. Ltd. in den Verkehr gebracht werden und kann in folgenden Lebensmitteln verarbeitet werden: Mehrkornbrot und -brötchen, Cracker und Brotstangen, Getreideriegel, Vormischungen für Backwaren Kekse, Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken), gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken), Soßen, Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Hülsenfrüchten und Gemüse, Pizzen, Gerichte auf Basis von Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnliche Getränke, Schokoladenerzeugnisse, Nüsse und Ölsaaten, Snacks außer Chips und Fleischzubereitungen mit den entsprechend vorgegebenen Höchstmengen. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.
2. Getreideschimmelkäfer
Die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form dürfen zunächst von der Firma Ynsect NL B. V. in den Verkehr gebracht werden und können folgenden Lebensmitteln zugesetzt werden: Getreideriegel, Brot und Brötchen, verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien, Porridge, Vormischungen (trocken) für Backwaren, getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren, Molkenpulver, Suppen, Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis, Gerichte auf Pizzabasis, Nudeln, Snacks außer Chips. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet entweder, „gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ oder „getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“.
Bei beiden Speiseinsekten muss zudem der Hinweis erfolgen, dass diese Zutat bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden. Speiseinsekten werden extra gezüchtet, d. h. sie wachsen unter kontrollierten Bedingungen mit speziellen Futter auf und bestechen durch ihre gute proteinreiche Nährstoffzusammensetzung, so kommt die Hausgrille auf ca. 68 Gramm Eiweiß pro 100 Gramm, der Getreideschimmelkäfer immerhin auf ca. 57 Gramm.
3. Fermentiertes Erbsen- und Reisprotein
Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein darf zunächst von der Firma MycoTechnology, Inc. in folgenden Lebensmitteln verarbeitet werden: Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizzen, Frühstückscerealien und Getreideriegel, Frucht- und Gemüsegetränke, Instant-Getränkepulver, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Milchprodukt-Analoge, fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, Erzeugnisse aus Teigwaren, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver, Salate, Fleisch-Analoge, Milchgetränke. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet „mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein“. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentierung einer Mischung aus Konzentraten von 65 Prozent Erbsenprotein und 35 Prozent Reisprotein mit den Myzelien des Shiitake-Pilzes hergestellt, anschließend zum Abschluss der Fermentierung wärmebehandelt und einer Reihe von Trocknungsvorgängen unterzogen, um ein Pulver zu erzeugen. Das Pulver kann als Zutat in den vorgenannten Lebensmitteln beispielsweise Mehl ersetzen und so den Proteingehalt der Backwaren, Cerealien oder Getränkepulver erhöhen und gleichzeitig die Kohlenhydratzufuhr senken.
4. Vitamin-D2-Pilzpulver
Die Verwendung des neuartigen Vitamin-D2-Pilzpulvers ist zunächst der Firma Monterey Mushrooms Inc. unter Vorgabe entsprechender Höchstgehalte vorbehalten. Es darf eingesetzt werden in Milch-Analoga, Frühstückscerealien und Getreideriegeln, Suppen, Molkenpulver, Frucht- und Gemüsesäften und Frucht- und Gemüsenektaren, Erfrischungsgetränken und fermentierten nichtalkoholischen Getränken. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten. Die Versorgung mit Vitamin D ist oftmals kritisch: Knapp ein Drittel der Deutschen weisen einen Vitamin D-Mangel auf, da Lebensmittel kaum Vitamin D enthalten und das „Sonnenvitamin“ zwar ansonsten über die Haut gebildet wird, dies aber nur bei ausreichender Sonnenexposition. Lebensmittel, die mit Vitamin D angereichert sind oder Nahrungsergänzungsmittel können im Rahmen einer insgesamt ausgewogenen Ernährung helfen, diese Versorgungslücke zu schließen.