Position/Stellungnahme

BLL-Stellungnahme zu § 40 Abs. 1a LFGB

- Nach Auffassung des BLL ist §40 Abs. 1a LFGB mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Stellungnahme gemäß § 27a BVerfGG im Verfahren 1 BvF 1/13

Im August 2014 hatte der BLL Gelegenheit, gegenüber dem Bundesverfassungsgericht als sachkundiger Dritter eine Stellungnahme im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung des § 40 Abs. 1a LFGB abzugeben. Das Verfahren wurde von der niedersächsischen Landesregierung einberufen, nachdem das OVG Lüneburg rechtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert hatte. Der BLL hatte das ursprüngliche Gesetzgebungsverfahren, mit dem § 40 Abs. 1a in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt wurde, intensiv begleitet und bereits damals gewichtige rechtliche Bedenken gegen die nunmehr zur Überprüfung anstehende Fassung geltend gemacht.

Nach Auffassung des BLL ist § 40 Abs. 1a LFGB mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Regelung greift massiv in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmen ein, ist jedoch nicht verfassungsgemäß ausgestaltet. Insbesondere steht die Regelung in Widerspruch zu dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Vorschrift keine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung vorsieht, Bagatellfälle einbezieht und einen bloßen Verdacht eines Verstoßes mit einer gebundenen Entscheidung verknüpft. Indem sie an eine Bußgeldprognose anknüpft, verstößt § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und gegen die rechtstaatlich garantierte Unschuldsvermutung.