Position/Stellungnahme

Stellungnahme zum Orientierungspapier der Europäischen Kommission zur Festlegung von Höchst- und Mindestmengen

- Das Orientierungspapier der Europäischen Kommission über die Festlegung von Höchst- und Mindestmengen von Vitaminen und Mineralstoffen trifft in großen Teilen auf die Zustimmung der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Es stellt „Sicherheit“ in den Fokus der Überlegungen (Nr. 47) und schlägt auf dieser Basis Ansätze für das Risiko-Management vor, die sowohl verhältnismäßig (Nr. 31, 33) und praktikabel sind (Nr. 24, 39, 45) als auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Nr. 28) stehen.

1. Der BLL stimmt der Kommission zu, dass keine Höchstmengen erforderlich sind für Vitamine und Mineralstoffe, bei denen keine nachteiligen Effekte evident sind (Vitamine B1, B2, B12, Biotin, Pantothensäure; Nr. 31, 33). Wenngleich die Kommission Chrom (III) und Vitamin K mit einem Fragezeichen versehen hat, so unterstützt der BLL auch hier die Risiko-Management-Maßnahme „keine Höchstmenge“, weil auch bei hohen Verzehrsmengen keine nachteiligen Wirkungen beobachtet wurden(1), (2), (3). Die Aussage der Kommission, dass eine solche Entscheidung gegen Höchstmengen für bestimmte Stoffe keinen Spielraum für nationale Regelungen erlaubt, findet die ausdrückliche Zustimmung des BLL. Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe sind mit einer solchen Entscheidung vollständig harmonisiert (Nr. 31).

Mit Blick auf die Prinzipien der Ableitung von Höchstmengen stimmt der BLL zu, dass nur eine Einzelfallbetrachtung, nicht aber die Ableitung von Höchstmengen auf der Basis pauschaler, multipler Referenzwerte („Dreifach-RDA“ etc.) Grundlage sein kann (Nr. 42). „Sicherheit“ ist die Basis für die Ableitung von Höchstmengen (Nr. 47). In diesem Zusammenhang können allerdings die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr zur Kategorisierung von Nährstoffen in Risikogruppen beitragen (Nr. 43). Begrüßt wird daher die Einteilung der Nährstoffe in Risikogruppen wie im Anhang des Orientierungspapiers aufgezeigt wird. Wichtig ist auch die Klarstellung, dass ein fehlender Beleg für einen nachteiligen Effekt es nicht rechtfertige, Höchstmengen auf der Basis des Vorsorgeprinzips festzusetzen („straightforward misinterpretation of that principle“, Nr. 28).

Die Empfehlung der Kommission, bei Fehlen von ULs des SCF bzw. der EFSA auch auf die Daten des US Institut of Medicine (IOM) bzw. des UK Expert Group on Vitamins and Minerals (EVM)(4) zurückzugreifen (Nr. 23, 24), findet die ausdrückliche Zustimmung des BLL.

Bezüglich der notwendigen Verzehrsdaten sind die Erwägungen der Kommission, die Auf-nahmemengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Irland und England bei der Ableitung von Höchstmengen zugrunde zu legen, zielführend denn diese sind umfassend und aktuell. Außerdem sind diese Länder von einer hohen Marktreife von angereicherten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln geprägt (Nr. 34 40).

Der BLL stimmt der Zusammenfassung der Kommission weiter zu, dass es aus Gründen des Datenmangels und der Anwendungsproblematik im Markt schwierig ist, verschiedene Höchstmengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen abzuleiten. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, dass bereits der UL sensible Verbrauchergruppen berücksichtigt (Nr. 44 46).

Dass über die wissenschaftliche Basis hinaus auch die derzeitige Marktpraxis zu berücksichtigen ist, wird von Seiten des BLL ausdrücklich begrüßt (Nr. 48 und 49). Im Rahmen der Arbeit der CIAA werden derzeit Informationen über die Anreicherungspraxis zusammengestellt. Informationen aus der Nahrungsergänzungsmittelwirtschaft werden ebenso europaweit koordiniert.

2. Abweichend vom Orientierungspapier ist der BLL der Auffassung, dass Vitamin D nicht wie Vitamin A und Jod behandelt werden kann. Denn bei Vitamin D besteht nur ein geringes Risiko, den UL zu überschreiten: Der Abstand zwischen dem UL und der Zufuhr ist groß (UL = 50 µg, Zufuhr lt. Bundesgesundheitssurvey 1998: Median 2,5 µg, 90. Perzentile 6.9 µg). Deswegen hat das ERNA/EHPM-Modell Vitamin D in die Gruppe B, nicht aber in C eingeordnet. Zudem ist anzumerken, dass auch eine Erhöhung der Zufuhrempfehlungen über Vitamin D in der Diskussion ist(5).

3. Offene Punkte im Orientierungspapier sind unter anderem die Bezugsgröße bei der Anreicherung sowie die Mindestmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln.
Mit Blick auf die Bezugsgröße bei der Anreicherung begrüßt der BLL, dass die Kommission alle drei Optionen in ungewichteter Reihenfolge nennt: 100 kcal, 100 g/ml und Portion (Nr. 50). Die Bezugsgröße 100 kcal bietet auf der einen Seite unbestrittene Vorteile bezüglich der Beurteilung der Sicherheit der abzuleitenden Höchstmenge, denn der Kaloriengehalt bildet eine natürliche Grenze für den Lebensmittelverzehr und damit auch für die Aufnahme von zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen. Auf der anderen Seite bereitet dieser Ansatz in der Praxis Probleme. Dies betrifft insbesondere die Zulieferindustrie von Zutaten, die zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe enthalten, die wiederum Eingang in verschiedene Endprodukte finden. Ebenso erfordert er (eher aufwendig zu definierende) Ausnahmen im Bereich von kalorienreduzierten Produkten im Allgemeinen und bei Lebensmitteln, die von Natur aus wenig oder keine Energie enthalten (z. B. Tee, Wasser, „Near-water-beverages“, Kaffee, Gemüsesäfte, Gewürze, Kaugummi). Die wirtschaftsinternen Diskussionen zur Frage der Bezugsgröße dauern noch an.

Bezüglich der Mindestmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln schreibt die Kommission, dass die eingegangenen Antworten stark differierten von „nicht erforderlich“ über 7,5%, 15% oder 30 % RDA bis hin zu „von Fall zu Fall“. Die Kommission schließt, dass die Mindestmenge analog der signifikanten Menge lt. Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie festgelegt werden könne. Auch der BLL hatte sich hierfür im Vorfeld ausgesprochen und befürwortet 15% der empfohlenen Tagesdosis als Mindestmenge für Nahrungsergänzungsmittel.

Petitum des BLL:
Der BLL bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die im Orientierungspapier aufgezeigten Grundsätze Sicherheit, Einzelfallbetrachtung, Praktikabilität und Konformität mit EU-Recht Konsens innerhalb der Mitgliedstaaten findet.

Referenzen:
(1) zu Vitamin K: „In human studies of limited numbers, there is no evidence of adverse effects associated with supplementary intakes of vitamin K in the form of phylloquinone of up to 10 mg/day (more than two orders of magnitude higher than the recommended dietary intake of vitamin K) for limited periods of time. These limited data are supported by experimental animal studies in which no adverse effects were observed after daily administration of extremely high doses (2000 mg/kg body weight) for 30 days” (SCF, 2003)
(2) zu Vitamin K: Patienten unter Antikoagulationstherapie sind unter ärztlicher Aufsicht und müssen über die Risiken des Verzehrs von Vitamin K medizinisch aufgeklärt werden.
(3) zu Chrom: „In a number of limited human studies, there was no evidence of adverse effects associated with supplementary intake of chromium up to a dose of 1 mg chromium/day. The dietary intake of trivalent chromium in European countries, as shown in Table 1, is well below theses doses” (SCF, 2003)
(4) zu EVM: Das britische Expertengremium hat Leitwerte für Höchstmengen in Nahrungsergänzungsmitteln abgeleitet. Einige von Ihnen sind in der Diskussion.
(5) zu den Referenzwerten für Vitamin D: „We call for international agencies such as the Food and Nutrition Board and the European Commission’s Health and Consumer Protection Directorate-General to reassess as a matter of high priority their dietary recommendations for vitamin D, because the formal nationwide advice from health agencies needs to be changed.” (Vieth R., Bischoff-Ferrari H, Boucher BJ, Dawson-Hughes B, Garland CF, Heaney RP, Holick MF, Hollis BW, Lamberg-Allardt C, McGrath JJ, Norman AW, Scragg R, Whiting SJ, Willett WC, Zittermann A. et al: The urgent need to recommend an intake of vitamin D that is effective. Am J Clin Nutr 2007; 85:649-50).