Position/Stellungnahme

BLL-Position zu den Auswirkungen einer deutschen Druckfarbenverordnung - Deutsche und europäische Wirtschaftskreise befürchten massive Störungen im Warenverkehr

- Am 5. Juli 2016 wurde ein von der Bundesregierung notifizierter Entwurf einer deutschen Druckfarbenverordnung (21. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung) von der Europäischen Kommission im Rahmen des TRIS-Verfahrens (Mitteilung der Kommission mit TRIS/(2016) 02044) veröffentlicht. Diese nationale Verordnung spezifiziert durch abschließende Positivlisten die Zusammensetzung und Anwendung von Druckfarben bei Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen.

Die Verordnung hat einen sehr breiten Anwendungsbereich. Auswirkungen auf europäische und internationale Warenströme betreffen insofern verschiedene Stufen der Liefer- und Wertschöpfungsketten von Druckfarbenrohstoffen, Druckfarben, bedruckten Materialien, wie z. B. Lebensmittelverpackungen und Utensilien für den kurzzeitigen Lebensmittelkontakt (Servietten, Einweggeschirre und Einzelhandelsverpackungen), sowie in sehr breitem Umfang auch verpackte Lebensmittel in bedruckten Verpackungen.

Nach jahrelangen kritischen Diskussionen um Konzept, Notwendigkeit und Alternativen zu einer nationalen Regelung erreicht die Befassung nun die europäische Plattform. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) bedauert diesen Schritt und das Signal, das die Bundesregierung hier sendet, denn die europäischen Optionen zum Ausbau der Rahmenbedingungen im Gemeinschaftsrecht werden zur Lösung des bestehenden Handlungsbedarfs völlig außer Acht gelassen.

Die nationalen und europäischen Wirtschaftskreise sehen einvernehmlich aus Verbraucherschutzgründen keine Notwendigkeit für eine einseitige deutsche Druckfarbenverordnung. Der Rahmen der europäischen Regelungen mit dem allgemeinen Gesundheitsschutzgebot des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 für Lebensmittelkontaktmaterial in Verbindung mit den Maßgaben zur Guten Herstellungspraxis der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 und anerkannten freiwilligen europäischen Leitlinien für Druckfarben ist aus Sicht der Wirtschaft grundsätzlich ausreichend. Konkretisierende, technische Regulierungsmaßnahmen für Druckfarben sind für die Lieferkette denkbar, allerdings zum Schutz des Binnenmarktes ausschließlich auf europäischer Ebene und unter Einbindung der EFSA akzeptabel.

Darüber hinaus steht eine nationale Regelung grundsätzlich im Widerspruch zum europäischen Binnenmarkt und birgt die Gefahr, dass die Warenströme in Europa zulasten der Unternehmen in der ganzen betroffenen Lieferkette empfindlich gestört werden.

Durch die von der Bundesregierung erklärte Unvollständigkeit der Stofflisten im jetzigen Entwurf ist nach aktueller Analyse die Anwendung der etablierten Drucktechnologie Flexodruck nicht mehr möglich. Da auf diesen mengenmäßig die Hälfte der Bedruckungen fallen, sind Marktumbrüche und Einschnitte in der Verfügbarkeit u. a. von Lebensmittelverpackungen sowie immense Kostenfolgen unabwendbar.

Für die abschließende Prüfung und Beurteilung der handelshemmenden Auswirkungen der notifizierten Fassung einer deutschen Druckfarbenverordnung, insbesondere auch für die Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten, stehen noch drängende Fragen zu Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung und Vervollständigung der Stofflisten im Raum. Es liegt hierfür weder ein Zeitplan noch ein Verfahren zur Einzelstoffbeurteilung durch die deutschen Behörden vor.

Nach aktueller Haltung der Bundesregierung sollen nach Erlass vollumfänglich die Anforderungen der deutschen Druckfarbenverordnung als Marktvoraussetzung gelten auch für importierte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.
Selbst wenn diese dem geltenden gemeinschaftlichen Sicherheitsgebot für Lebensmittelkontaktmaterialien entsprechen (Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004) soll für europäische Erzeugnisse keine grundsätzliche Warenverkehrsfreiheit bestehen im Sinne des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung. Die Bundesregierung verweist bezüglich der Verkehrsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf das Antragsverfahren und die produktbezogene Beurteilung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie auf die Erteilung einer Allgemeinverfügung (Verfahren nach § 54 Abs. 2 LFGB). Die Wirtschaft bezweifelt, dass diese Verfahren für die Vielzahl betroffener Druckerzeugnisse im europäischen
Warenverkehr durchführbar sind.

Der BLL appelliert in enger Abstimmung mit den europäischen Wirtschaftsverbänden der gesamten Lieferkette an die Europäische Kommission und an die Mitgliedstaaten, im Rahmen des Verfahrens der Richtlinie (EU) 2015/1535 fristgerecht vor dem 6. Oktober 2016 eine „ausführliche Stellungnahme“ abzugeben, da die geplante Maßnahme der Bundesregierung zur Schaffung einer deutschen Druckfarbenverordnung unzweifelhaft Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Sinne des Binnenmarktes beinträchtigen.