Plattform „Topf Secret“ – Sorgfalt bei der Sachprüfung muss vor Schnelligkeit gehen!
Berlin, - Mit Blick auf die Plattform „Topf Secret“ von Foodwatch und FragDenStaat, bei der Verbraucher Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants abfragen und auch veröffentlichen können, betont der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL – zukünftig Lebensmittelverband Deutschland) die Notwendigkeit, dass solche Auskunftsbegehren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) von den Überwachungsbehörden nach den geltenden rechtlichen Vorgaben überprüft und abgearbeitet werden müssen. Aus diesem Grunde ist es nicht verwunderlich, dass die behördlichen Prüfungen – schon mit Blick auf die Vielzahl der Anträge – einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem ist es legitim, dass auch betroffene Unternehmen ihre Verfahrensrechte wahren und geplante Offenlegungen von behördlichen Informationen gerichtlich überprüfen lassen. So lässt die weit überwiegende Zahl der bislang im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erkennen, dass die Veröffentlichung behördlicher Kontrollergebnisse bis zur Klärung der zugrundeliegenden rechtlichen Fragestellungen im Gerichtsverfahren ausgesetzt werden. Auch von Seiten der Gerichte gilt im Hinblick auf die Offenlegung von behördlichen Informationen aus Sicht des BLL völlig zu Recht der Grundsatz: „Sorgfalt bei der Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfragen geht vor Schnelligkeit!“
Völlig unabhängig von den laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen hält der BLL angesichts der Erfahrungen mit „Topf Secret“ eine klarstellende Änderung des VIG für notwendig: „Die Veröffentlichung der individuellen Korrespondenz einzelner Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Behörden steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes“, erläutert Dr. Marcus Girnau, stellvertretender BLL-Hauptgeschäftsführer. „Individuell beantragte Behördenauskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz und behördliche Veröffentlichungen im Internet sollten strikt unterschieden werden. Der Gesetzgeber sollte diese Unterscheidung dringend im Wortlaut des VIG klarstellen.“
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte letztes Jahr in seiner Entscheidung zu behörd-lichen Namensveröffentlichungen im Internet betont, dass diese das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflussen und mittelbarfaktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Unternehmen verändern und die Berufsfreiheit tangieren. Das Gericht wies daher darauf hin, dass der Veröffentlichung gerade von nicht endgültig festgestellten oder bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenübersteht. Aus diesem Grunde formulierte das Bundesverfassungsgericht strenge rechtliche Anforderungen an behördliche Namensveröffentlichungen im Internet, die nicht durch eine zweckwidrige Überdehnung bei der Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes durch „Topf Secret“ unterlaufen werden darf.