Lebensmittelwirtschaft sieht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Namensveröffentlichungen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen positiv
Berlin, - Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Unternehmensnamen im Internet bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht positiv auf. Nach jahrelangen Diskussionen um den betroffenen § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und Rechtsunsicherheit aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wird mit diesem Urteil nun eine klare Linie für die Ausgestaltung und den Vollzug vorgegeben. Diese unterstreicht vor allem die Notwendigkeit einer streng verfassungskonformen Anwendung zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit.
Dr. Marcus Girnau, stellvertretender BLL-Hauptgeschäftsführer, erläutert: „Das Bundesverfassungsgericht sieht in seinem Beschluss Namensveröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB zwar grundsätzlich als verfassungsgemäß an, das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung aber als Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Wir begrüßen es daher sehr, dass der Gesetzgeber nun aufgefordert ist, bis Ende April 2019 eine angemessene zeitliche Grenze einzuziehen. Hinzukommt, dass die zuständigen Behörden bei bereits behobenen Verstößen nun auch unverzüglich mitteilen müssen, ob und wann der Verstoß behoben wurde, um die Richtigkeit der Informationen zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Außerdem darf – selbstverständlich abgesehen von gesundheitsrelevanten Gefahren, über die immer informiert werden muss – nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert werden. Mit seinem Urteil zu einer eng begrenzten Handhabung von Namensveröffentlichungen erkennt das Gericht deshalb richtigerweise die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schäden für ein Unternehmen an, wenn es womöglich wegen Bagatellverstößen einem dauerhaften Pranger ausgesetzt sein würde.“
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung betont, dass Namensveröffentlichungen das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflussen und mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Unternehmen verändern und die Berufsfreit tangieren. Das Gericht weist daher darauf hin, dass der Veröffentlichung gerade von nicht endgültig festgestellten oder bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüber steht. „Den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung
werden daher für den Vollzug völlig zu Recht strenge Leitplanken vorgegeben“, betont Dr. Girnau.
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
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