Pressemitteilung

Phytosterinmargarine, Chia-Samen, Insektenburger – Was bringt die Novel-Food-Verordnung?

Berlin, - „Wie schmeckt die Zukunft“ fragt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) im Rahmen der Internationalen Grünen Woche (IGW), die am Freitag, 19. Januar 2018, startet. Am Gemeinschaftsstand der Lebensmittelwirtschaft in Halle 22 a können Besucher trendige Produkte kosten, die einen Vorgeschmack auf zukünftige Innovationen bieten. Denn die neue Novel-Food-Verordnung, die seit 1. Januar 2018 gilt, ebnet den Weg für eine vereinfachte und rechtssichere Zulassung sogenannter neuartiger Lebensmittel, wie beispielsweise solche auf Insekten- oder Algenbasis.

So hat sich z. B. das Zulassungsverfahren geändert. Die Anträge müssen direkt bei der Europäischen Kommission eingereicht werden, nicht mehr in den einzelnen Mitgliedstaaten. Außerdem muss ein neuartiges Lebensmittel jetzt nur noch einmal auf europäischer Ebene zugelassen werden und weitere Hersteller können dann Produkte mit denselben Spezifikationen und Verwendungsbedingungen auf den Markt bringen. Weiterhin gibt es ein vereinfachtes Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese dort seit mindestens 25 Jahren ohne Sicherheitsbedenken verzehrt wurden.

Fragen und Antworten zur Novel-Food-Verordnung

Was genau sind „neuartige Lebensmittel“ und warum müssen diese – im Gegensatz zu „normalen“ Lebensmitteln – überhaupt zugelassen werden? Wir haben die wichtigsten Fragen zur neuen Novel-Food-Verordnung im Überblick beantwortet:

1. Was sind neuartige Lebensmittel?

Neuartige Lebensmittel (Novel Foods) sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

  • Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur,
  • Lebensmittel aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen,
  • Lebensmittel aus Materialien mineralischen Ursprungs,
  • Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenteilen,
  • Lebensmittel aus Tieren oder deren Teilen,
  • Lebensmittel aus Zell- oder Gewebekulturen,
  • Lebensmittel die durch ein neuartiges, nicht übliches Verfahren hergestellt wurden,
  • Lebensmittel aus technisch hergestellten Nanomaterialien,
  • Lebensmittel die Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe sind,
  • Lebensmittel die ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln als nicht neuartig gelten und nun in anderen Lebensmitteln verwendet werden sollen.

2. Was beinhaltet die Novel-Food-Verordnung?

Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel, die Verordnung (EU)2015/2283. Sie löst die „alte“ Verordnung über neuartige Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 258/97) ab, die seit 1997 galt und erstmals das Inverkehrbringen „neuartiger“ Lebensmittel von einer vorherigen wissenschaftlichen Sicherheitsprüfung und Zulassung durch den Gesetzgeber abhängig gemacht hatte.

Bis 1997 galt für alle Lebensmittel, dass sie – vorausgesetzt alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind eingehalten – in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmer und ohne vorherige Zulassung vermarktet werden durften. Ab 1997 waren dann neben gentechnisch veränderten Lebensmitteln auch

  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur,
  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind,
  • bestimmte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten sowie
  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist
  • einem Zulassungserfordernis unterstellt, sofern sie nicht bereits vor 1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt worden waren.

3. Was ändert sich konkret mit der neuen Novel-Food-Verordnung im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung?

Mit der neuen Novel-Food-Verordnung…

  • … sind die Zulassungsverfahren „europäisiert“ worden, d. h. sie laufen gleich über die Kommission und nicht mehr erst über die Mitgliedstaaten,
  • … ist neben das Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel ein Anmeldeverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern getreten,
  • … ist die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel aktualisiert worden,
  • … ist eine neue Begriffsbestimmung für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern eingeführt worden,
  • … gelten Zulassungen neuartiger Lebensmittel und Anmeldungen traditioneller Lebensmittel aus Drittländern allgemein, d. h. es muss nicht mehr jeder Lebensmittelunternehmer, der ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringen will, eine eigene Zulassung erwirken, und
  • … sind alle bisher zugelassenen neuartigen Lebensmittel (125) in einer neuen „Unionsliste neuartiger Lebensmittel“ zusammengefasst worden.

4. Was sind bekannte Beispiele für bereits nach alter Novel-Food-Verordnung zugelassene neuartige Lebensmittel?

Die bekanntesten Beispiele der seit 1997 zugelassenen neuartigen Lebensmittel sind z. B.

  • mit Phytosterinen/Phytostanolen angereicherte Margarine,
  • mit Hochdruck pasteurisierte Fruchtzubereitungen,
  • Chiasamen und Chiaöl,
  • Nonisaft,
  • Pflaumenkernöl,
  • UV-behandelte Pilze, Bäckerhefe oder Brot.

5. Wer bestimmt, ob ein Lebensmittel neuartig ist?

Die Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet zu prüfen, ob ein Lebensmittel „neuartig“ im Sinne der Verordnung ist oder nicht. Dazu müssen sie zuerst prüfen, ob es schon einen „nennenswerten Verzehr vor dem 15. Mai 1997“ gegeben hat. Ist dies der Fall, ist das Lebensmittel nicht neuartig und bedarf keiner Zulassung. Die Europäische Kommission hat zu dieser Frage eine Leitlinie „menschlicher Verzehr in nennenswertem Umfang (englisch)“ erstellt, an der sich die Lebensmittelunternehmer orientieren können.

Hat es keinen nennenswerten Verzehr vor dem 15. Mai 1997 gegeben, müssen die Lebensmittelunternehmer weiter prüfen, ob das neue Lebensmittel unter eine der zehn genannten Kategorien neuartiger Lebensmittel fällt, denn nur dann handelt es sich um zulassungsbedürftige neuartige Lebensmittel. „Passt“ das Lebensmittel zu keiner der zehn Kategorien, kann es sein, dass es „neu“ aber nicht neuartig ist. „Neu“ ist ein Lebensmittel beispielsweise, wenn es eine neue Rezeptur aufweist oder sonstige nur marginale Unterschiede zu bestehenden Lebensmitteln bestehen. „Neue“ Lebensmittel in diesem Sinne müssen selbstverständlich nicht zugelassen werden.

Sind sich die Lebensmittelunternehmer unsicher, ob ein Lebensmittel neuartig ist oder nicht, müssen sie die in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen nach deren Einschätzung fragen – in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig.

Weitere Informationen:

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette – Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete – sowie zahlreiche Einzelmitglieder an.

Für weitere Informationen:
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Peter Loosen
Geschäftsführer und Leiter Büro Brüssel
Avenue des Nerviens 9-31, 1040 Brüssel
Tel.: +32 2 508-1023, Fax: ++32 2 508-1025
E-Mail: ploosen@bll.de

BLL-Öffentlichkeitsarbeit
Manon Struck-Pacyna
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