BLL begrüßt Überarbeitung der Rechtsgrundlage für neuartige Lebensmittel
Berlin, - Chia-Samen, Arganöl, Noni-Saft – „neuartige Lebensmittel“ müssen auf ihre Sicherheit überprüft und zugelassen werden, bevor sie in Europa in den Verkehr gebracht werden dürfen. Aber Verfahrensdauern von durchschnittlich mehr als drei Jahren und unnötiger bürokratischer Aufwand haben die sog. Novel Food-Verordnung, die die Zulassung regelt, zum Innovations- und Wachstumshemmnis gemacht. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) die Verabschiedung der überarbeiteten Verordnung über neuartige Lebensmittel, die am 31. Dezember 2015 in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2018 gelten wird.
„Nach acht Jahren der Beratung hat sich der europäische Gesetzgeber endlich darauf geeinigt, dass innovative und sichere Lebensmittel dem Verbraucher schneller zugänglich gemacht werden können“, erklärt BLL-Geschäftsführer Peter Loosen. Die Verordnung steht aber nicht nur für eine Verkürzung der Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel, sondern sieht auch ein vereinfachtes Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern vor, wenn diese seit mindestens 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung verzehrt werden. „Nun müssen Erzeugnisse wie Nüsse oder Fruchtsäfte, die in anderen Teilen der Welt zum festen Speiseplan dazugehören, in der EU nicht mehr extra als neuartige Lebensmittel zugelassen werden“, betont Loosen und ergänzt. „Alle bislang und zukünftig zugelassenen neuartigen Lebensmittel werden in eine für alle einsehbare Unionsliste eingetragen, um noch mehr Transparenz zu schaffen“.
In der neuen Novel Food-Verordnung ist zudem vorgesehen, dass die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels für fünf Jahre auf den jeweiligen Antragssteller beschränkt werden kann, wenn sie auf dessen Forschung und geschützten Daten beruht, damit dieser die Kosten für Forschung und Entwicklung des Lebensmittels in diesem Zeitraum auch wieder „einspielen“ kann. „Ansonsten würde den immer noch beträchtlichen Aufwand für eine Zulassung ganz sicher kein Lebensmittelunternehmer auf sich nehmen“, so Loosen.
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
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BLL (15. Dezember 2015) BLL begrüßt Überarbeitung der Rechtsgrundlage für neuartige Lebensmittel