Verbraucherinformationsgesetz muss auch betriebliche Realität berücksichtigen
Bonn/Berlin, - Die Wirtschaft fordert im Verbraucherinformationsgesetz eine praxisgerechte und angemessene Berücksichtigung betrieblicher Belange. Nur dann kann es die zu Recht angestrebte,wirklich sachgerechte Information der Verbraucher geben - im Unterschied zu unsachlichen Panikmeldungen zu Lasten betroffener Betriebe. Dies betonen die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem Positionspapier anlässlich der Ausschussanhörung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 29. Mai 2006. Die Verbände appellieren deshalb an den Gesetzgeber, bei dem Gesetz sorgsam darauf zu achten, dass sowohl Informationsinteressen der Verbraucher als auch legitime Schutzinteressen der Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Forderungen der Wirtschaft im Einzelnen:
- Die Behörden müssen sicherstellen, dass offen gelegte Informationen richtig sind.Bei Falschinformationen müssen sie dafür haften.
- Bei einer Gefährdung muss die Öffentlichkeit so schnell wie möglich informiert werden. Allerdings dürfen Verbraucher nicht durch verfrühte, ungeprüfte Informationen und Panikmeldungen verunsichert werden. Vor allem die fehlerhafte Nennung von Marken- und Firmennamen kann hier schweren Schaden verursachen.
- Informationen, auf die der Verbraucher einen Anspruch haben soll, müssen aussagekräftig und verständlich aufbereitet werden.
- Individuelle Auskünfte gegenüber Dritten bei nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind nicht sachgerecht. Viele behördliche Ermittlungen erweisen sich nach einer näheren Prüfung tatsächlich als unbegründet. Auch hier können die Konsequenzen für die Unternehmen existenzgefährdend sein, obwohl das Unternehmen kein Verschulden trifft. Das Gesetz ist hier nachzubessern.
Ansprechpartner:
Klaudia Hüls, DIHK: 030 / 20 308 1604
Franz-Josef von Kempsis, BDI: 030 / 20 28 1509
Prof. Dr. Matthias Horst, BVE: 030 / 2007 86 – 121 / -122
Hubertus Pellengahr, HDE: 030 / 726 25 060
Nina Posdziech, ZDH: 030 / 20 619 - 376
Dr. Marcus Girnau, BLL: 030 / 206 143 129 und 0228 / 81993129
Dr. Michael Lohse, DBV: 030 / 31 90 42 40
Martin Ruppmann, Markenverband: 0611 / 5867 - 20
Positionspapier
Verbraucherinformationsgesetz muss Wirtschaftsbelange angemessen berücksichtigen
Anlässlich der bevorstehenden Anhörung des Bundestagsausschusses für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes macht die Wirtschaft nochmals deutlich, dass sie das Ziel des vorgelegten Gesetzes unterstützt, die sachgerechte Information der Verbraucher zu stärken. Zugleich weist sie aber nochmals eindringlich darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und im Extremfall die Existenz betroffener Unternehmen durch das Verbraucherinformationsgesetz nicht gefährdet werden dürfen. Nachstehende Punkte sind daher zwingend zu berücksichtigen, um die Informationsinteressen der Verbraucher und die legitimen Schutzinteressen der Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen:
1. Verbraucher nicht durch verfrühte, ungeprüfte Informationen verunsichern.
Die Nennung von Produkt-, Marken- und Unternehmensnamen in der Öffentlichkeit betrifft - insbesondere bei Lebensmitteln - einen äußerst sensiblen Bereich. Aus diesem Grunde ist beim vorliegenden Verbraucherinformationsgesetz darauf zu achten, dass die Verbraucher nicht durch frühzeitige, ungesicherte Informationsoffenlegung, Fehlinterpretationen oder Panikmeldungen fehlinformiert bzw. verunsichert werden. Das kann
für die betroffenen Unternehmen unübersehbare wirtschaftliche Konsequenzen haben, die zu Absatzeinbrüchen und Unternehmenskrisen bis hin zur Existenzgefährdung führen können. Unternehmen oder Produkte dürfen daher nicht in ungerechtfertigter Weise an einen öffentlichen Pranger gestellt werden.
2. Keine Auskünfte über nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren.
Viele behördliche Ermittlungen erweisen sich nach einer näheren Prüfung als unbegründet. Die vorschnelle Offenlegung angeblicher Rechtsverstöße und damit der Inhalte nicht abgeschlossener Verwaltungsverfahren durch die Behörden kann für Unternehmen unumkehrbare sowie existenzgefährdende Konsequenzen haben. Außerdem besteht für solche ungeprüften Einzelauskünfte keine Notwendigkeit, da die Behörde im Falle einer Gefahr für geschützte Verbraucherinteressen die Öffentlichkeit ohnehin auf der Grundlage einer Interessenabwägung aktiv informieren soll.
3. Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen soll, bei Bedarf sachgerecht aufbereiten.
Verbraucher müssen in der Lage sein, produktbezogene Informationen richtig zu beurteilen. Die dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen müssen daher aussagekräftig und für ihn verständlich sein. Die Behörde muss die Daten soweit dies für das richtige Verständnis notwendig ist - aufbereiten und gegebenenfalls bei Offenlegung
mit Erläuterungen versehen.
4. Die Richtigkeit von offen gelegten Informationen sicherstellen.
Mit Blick auf die erheblichen Konsequenzen einer Nennung von Produkt- oder Unternehmensnamen in der Öffentlichkeit darf die Behörde nicht generell von der Verpflichtung entbunden werden, die sachliche Richtigkeit der offen zu legenden Informationen zu überprüfen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Dies gilt vor allem für selbst erstellte Informationen. Ansonsten würde das fehlende Prüferfordernis im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Haftungsbeschränkung führen. Hat die Behörde die Weitergabe fehlerhafter Informationen zu verantworten, muss sie in vollem Umfang dafür haften.
5. Öffentlichkeit nur im Falle einer echten Gefährdungslage vorzeitig informieren.
Angesichts der weitreichenden Folgen für die betroffenen Unternehmen setzt eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörden von Rechts wegen eine echte Gefährdung voraus. Diese Gefährdungslage für die Gesundheit oder andere schützenswerte Rechte der Verbraucher besteht aber dann nicht, wenn das Lebensmittel überhaupt nicht mehr im Verkehr ist. In diesen Fällen gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Ausgang laufender Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen abzuwarten, bevor die Öffentlichkeit unter Nennung von Produkt oder Unternehmensnamen informiert wird.
6. Keinen gesetzlichen Informationsanspruch gegenüber Unternehmen verankern.
Schon aus Gründen des Wettbewerbs haben die Unternehmen ein hohes Interesse daran, die Wünsche der Verbraucher einschließlich ihres Informationsbedarfs bezüglich der angebotenen Produkte zu befriedigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von vielen Unternehmen angestrebte Marken- und Kundenbindung. Ein funktionierender Wettbewerb ist daher der wichtigste Garant für eine umfassende Information der Verbraucher. Ein gesetzlicher Informationsanspruch würde hingegen die Beschaffung und Vorhaltung überflüssiger Informationen bedingen. Er wäre wegen des damit verbundenen hohen Aufwands gerade für kleine und mittlere Unternehmen nicht tragbar und würde überdies eine Benachteiligung gegenüber ausländischen Anbietern bedeuten. Deshalb begrüßt die Wirtschaft den Verzicht auf gesetzliche Informationsansprüche gegen Unternehmen im aktuellen Entwurf zum Verbraucherinformationsgesetz von CDU/CSU und SPD.