Apfelschorle-Untersuchung durch Stiftung Warentest
Bonn, - In der Zeitschrift TEST 5/2001 veröffentlichte die Stiftung Warentest Untersuchungen von Apfelschorle. Der Verband der deutschen Essenzenindustrie in Bonn wies auf deutliche Mängel in der Durchführung des Tests und Bewertung der Ergebnisse hin:
Die tendenziöse Überschrift „nachgemachte Aromen“ zum Kapitel Aromatisierung verdeutlicht eine Unkenntnis geltender lebensmittelrechtlicher Bestimmungen für Aromen. Aromen sind geschmackgebende Zubereitungen, geregelt durch die Aromenverordnung, die weder „nachgemacht“ noch „künstlich“ sind.
Apfelschorle ist ein Erfrischungsgetränk eigener Art und zählt zu den Fruchtsaftgetränken. Zur Herstellung von Fruchtsaftgetränken dürfen Aromen verwendet werden. Dies hat keinen Einfluß auf die Bezeichnung der Erzeugnisse. Apfelschorle enthält nach Handelsbrauch mindestens 50 % Apfelsaft. Zugesetzte Aromen müssen „natürlich“ sein, gleichwohl aber nicht ausschließlich aus dem Apfel gewonnen werden. Natürliche Apfelaromen können auch natürliche Bestandteile anderen Ursprungs enthalten, beispielsweise aus anderen Früchten. Dabei handelt es sich allerdings nur um Mengen, die den Geschmack des Aromas abrunden, ihm also keinen neuen Geschmack verleihen. So kann ein in einer Apfelschorle verwendetes Aroma selbstverständlich auch Zitronensaft oder entsprechende Konzentrate oder auch ein Zitronendestillat enthalten.
Wer eine aromatisierte Apfelschorle abwertet, läßt erkennen, daß weniger die geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Bewertung des Erzeugnisses beeinflußt haben als vielmehr eine pauschale, unbegründete Ablehnung von Aromen. Eine solche Fehlbewertung kann wirtschaftlichen Schaden bewirken und ist geeignet, den Verbraucher zu täuschen.