Pressemitteilung

BLL-Stellungnahme zu Health claims

Bonn, - Das Interesse der Verbraucher an "gesunder Ernährung" ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen, u.a. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und staatliche Aufklärungskampagnen. Dies spiegelt sich auch in der Auswahl von Lebensmitteln wider. Es werden u.a. mehr Produkte wie Obst, Gemüse und Milchprodukte gekauft, die von jeher als gesund gelten, aber auch Produkte mit spezifischem Gesundheitsnutzen, wie etwa mit Vitaminen oder Ballaststoffen angereicherte oder probiotische Lebensmittel. Die Lebensmittelwirtschaft investiert in erheblichem Umfang in die Forschung auf diesem Gebiet, um die Wir-kungen von Lebensmittelbestandteilen wissenschaftlich aufzuklären.

Verbot krankheitsbezogener Werbeaussagen

In der Europäischen Union besteht nach wie vor ein Totalverbot von Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Die Auslegung führte in Deutschland zu immer noch ungelösten Abgrenzungsproblemen zwischen krankheits- und gesundheitsbezogenen Aussagen. Fehlende seriöse Abgren-zungskriterien des Verbotsumfang erschweren die Situation. Auch „stark krankheitsbezogene Assoziationen“ werden dem Verbot unterworfen. Vor allem bedeutet die Erwähnung einer bestimmten Krankheit nach deutscher Rechts-anwendungspraxis stets Gefahr der Unzulässigkeit, unabhängig von der wissenschaftlichen Absicherung. Ein so formaler Ansatz dient dem Zweck des Verbraucherschutzes nur sehr unzureichend. Ungeachtet der einheitlichen Rechtsgrundlage geht die Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Wege. Verzerrte Wettbewerbsbedingungen und neue Handelshemmnisse sind die unausweichliche Folge.

Einschränkungen für „Health claims“

Wissenschaftlich gesicherte Aussagen, die den Verbraucher über Zusammenhänge zwischen Lebensmitteln, Ernährung und der Reduktion von Krankheitsrisiken informieren sind wegen des gesetzlichen Verbotes nur sehr eingeschränkt möglich. Health claim als Oberbegriff kann sich auf die Gesundheit allgemein oder einen Zustand beziehen, der mit Gesundheit oder Krankheit zusammenhängt. Beispiele sind: Aussagen zum Cholesterinspiegel oder Hinweise zur Calciumzufuhr, die das Risiko von Osteoporose betreffen sowie Hinweise auf die Stärkung des Im-munsystems bzw. der Abwehrkräfte. Das generelle Verbot erfasst auch wissenschaftlich gesicherte, überprüfbare In-formationen und verhindert die Kommunikation zum modernen, aufgeklärten Verbraucher. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß und konnte auch zu keiner Zeit unseriöse Werbung verhindern.

Derzeitige internationale Entwicklungen

In verschiedenen Mitgliedstaaten der EU werden bereits unter Beteiligung von Wissenschaft, Wirtschaft, Verbrauchern und staatlicher Institutionen Verhaltenscodices erarbeitet, die Leitlinien für die wissenschaftliche Absicherung und Kommunikation formulieren. Verschiedene außereuropäische Länder haben interessante Lösungsansätze gefunden, die Vorbildcharakter auch in Europa haben könnten. In den Vereinigten Staaten sind beispielsweise 11 anerkannte Risikoreduzierungsaussagen zugelassen. In Japan sind sogenannte FOSHU-Produkte auf dem Markt (Foods For Specified Health Use). Auch auf der Ebene des FAO/WHO Codex Ali-mentarius wird die Problematik weltweit diskutiert.
Von der europäischen Lebensmittelindustrie (CIAA) wurden Verhaltenscodices mit klaren wissenschaftlichen Anforderungen als „Code of Practice on the Use of Health Claims“ erarbeitet.

Lösungsansatz: Wissenschaftliche Dossiers statt einzelne behördliche Zulassung

Es ist unerlässlich, zur Wiederherstellung wirklicher Rechtseinheit den Artikel 2 der Kennzeichnungs-Richtlinie 2000/13/EG durch eine Änderung zu ergänzen, die den in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgten Lösungsansätzen Rechnung trägt. Dabei sollte das Verbot der beseitigungs-, linderungs- und verhütungsbezogenen Aussagen für Lebensmittel als solches beibehalten werden.

Aussagen über die Reduzierung von Krankheitsrisiken, sogenannte „reduction of disease-risk claims“, sollten hingegen zugelassen sein und nicht von dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung erfasst werden. Dies sind Aussagen, die vor allem die Reduzierung von Krankheitsrisiken betreffen wie z.B. "Die ausreichende Einnahme von Kalzium kann dazu beitragen, das Risiko der Erkrankung an Osteoporose im fortgeschrittenen Alter zu senken".

Bei Aussagen über erweiterte Funktionen, sogenannte „enhanced function claims“ bedürfte es nur einer Klarstellung der Rechtslage. Aussagen wie „Calcium verbessert die Knochendichte” sind bzw. sollten auch nach geltendem Recht bereits zulässig sein. Sie beziehen sich lediglich auf spezifische günstige Auswirkungen auf physiologische und psychologische Funktionen oder biologische Aktivitäten.Die Zulässigkeit wissenschaftlich gesicherter und nachprüfbarer Health Claims kann den Widerspruch zwischen Ernährungsaufklärung und gesetzlichen Einschränkungen lösen. Die wissenschaftliche Absicherung spielt besonders bei den sogenannten „innovative claims“ eine Rolle, die ganz neue Erkenntnisse und Wirkungen zum Inhalt haben.

Die geforderte Kontrolle durch den Gesetzgeber könnte durch die Verpflichtung zur Bereithaltung des wissenschaftlichen Dossiers sichergestellt werden, das der Überprüfung durch die zuständigen Stellen unterliegt.

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